639 - Berufung von Abgeordneten


Widerstand die Rettung des so teuren Vaterlandes oder den gänzlichen Untergang desselben herbeiführen würde." 1)

Um die Regierungsmaschine in Gang zu erhalten, genügte die bäuerliche Gesellschaft in der Hofburg nicht. Da brauchte es doch die oft verlästerten Beamten. Aus der ersten Woche seiner Regentschaft datiert Hofers Erlass, der die Wiederherstellung der notwendigen Behörden, damit jedermann Recht und Hilfe finde, verkündet. Eine provisorische Generallandesadministration als oberste Stelle für Politisches und Finanzen, die Generalkreiskommissariate, die Appellationsgerichte, Finanzdirektionen und die unteren Gerichts- und Kameralinstanzen sollten pünktlich den ihnen gebührenden Geschäften obliegen und auf Achtung und Gehorsam beim Volke zu rechnen haben. 2) Zu Beginn des Aufstandes und während desselben war so viel von der alten Landesverfassung, von der dem Volke entzogenen Teilnahme an der Regierung gesprochen worden. Man scheint sich dessen in der Hofburg erinnert zu haben. Und so wurde denn ein bisschen Landtag gespielt. Die Gemeinden um Innsbruck, die zum Gericht Sonnenburg zählten, hatten Ausschüsse zu wählen und in Hofers Residenz zu entsenden. Auf 8 Uhr morgens des 28. August war eine Sitzung angesagt. Über deren Verlauf hat sich nur eine sehr dürftige Überlieferung erhalten. Wir kennen einzelne Teilnehmer und wissen von zwei Beratungsgegenständen. Der eine war die Versehung mit Lebensmitteln und der andere Hofers Erlass vom 23. 3) Nur über diesen hat sich eine Beschlussfassung der Konferenz erhalten. Sie gibt sich als eine Erläuterung der Hoferschen Verfügung. Die Generaladministration wird als gemeinsame oberste Landesbehörde dargestellt, welcher die drei Generalkommissariate nach Art der unter Österreich bestandenen Kreisämter untergeordnet sind. Damit sollte offenbar die bayrische Zerreißung des Landes in drei getrennte Teile aufgehoben sein. Die Finanzdirektionen sind, so spricht sich ein zweiter Artikel aus, für nichts anderes als für Kameraloberämter anzusehen, die gleichfalls unter Österreich bestanden und deren Stelle bisher von den Kreisämtern, welche

1) 19. Aug. Cop. in A. D. Mit Hofer unterschrieb Luxheim, welcher das Schreiben verfasste.
2) Erl. v. 23. August: „In der Erwägung, dass von mir unterfertigten Oberkommandanten alles, was gehandelt wird, für S. Maj. den Kaiser bewirkt werde" usw. Danei bezeichnet Giovanelli als den Verfasser. Nach einem Briefe Daubrawiks ist dies zu bezweifeln. Indem dieser Giovanelli dringend ersucht, Hofers Ruf zu folgen, motiviert er seine Bitte damit, dass Ph. v. Wörndle. der nach Pustertal abgegangen, durch einen andern als Hofers Berater — eben durch Giovanelli — ersetzt werden möge.
3) Das Ladeschreiben (J. M.) beruft folgende Gerichtsausschüsse: Franz Tiefenthaler von Kematen, Elias Domanig von Schönberg, Matthias Stern von Wilten, Martin Pitsch von Lans, Peter Zorn und Johann Dollinger von Hötting, Thomas Schütz von Patsch. Ambras hat erst einen zu wählen. In diesem Ausschreiben wird bloß die Verpflegung als Beratungsgegenstand genannt.



Quelle: Josef Hirn, Tirols Erhebung im Jahre 1809, Innsbruck 1909, S. 639

Rechtschreibung behutsam angepasst.
© digitale Version www.SAGEN.at, Wolfgang Morscher 2009.