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§. 1. Volksgeist.
Jedes Volk ist im Anfange seiner Bildung noch die ganze unaufgeschlossene
Fülle dessen, was es im Verlauf der Zeit aus und als sich selbst
verwirklicht. Seinen eigenthümlichen Geist zur Anschauung und
Vorstellung, wie zu einer allgemein geistigen Wirklichkeit aus sich
herauszuringen, ist die Arbeit seiner Geschichte, in deren Gestaltung
und Vollendung die mythische, sagenhafte und geschichtliche Zeit
nur Stuffen [Stufen] des Bewußtseins sind, welche das Volk
über seinen Geist oder über sich selbst gewinnt.
Quelle: Das
Heldenbuch und die Nibelungen, Karl Rosenkranz, Halle 1829,
S. 3
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